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Glossar: Sozialrecht

Sanktionen

Wer Arbeitslosengeld II bekommt, muss sich an bestimmte Pflichten halten. Wer sie verletzt, muss damit rechnen, dass seine/ihre Leistungen gemindert werden. 

Ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger verletzt seine Pflicht, wenn er (obwohl schriftlich über die Folgen seines Handelns aufgeklärt)

  • sich weigert, sich eigenständig und aktiv um eine Arbeit zu bemühen,
  • sich weigert, eine ihm angebotene Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen
  • eine angebotene Maßnahme, die dazu dienen soll, ihn wieder in die Arbeitswelt zu integrieren, nicht antreten will oder abbricht.

Die Sanktionen sind für unter 25-Jährige und über 25-Jährige unterschiedlich.

Wenn ein Arbeitslosengeld-II -Empfänger aufgefordert wird, beim Jobcenter persönlich vorzusprechen, muss er dieser Aufforderung nachkommen. Tut er dies nicht, wird das Arbeitslosengeld II um zehn Prozent gemindert.

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SGB-II-Sanktionen – fürs Erste gut so!

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Grenze bei 30 Prozent Kürzung gezogen und damit die Forderung der Caritas bestätigt. Um die Betroffenen auf dem Weg ins Erwerbsleben wirklich unterstützen zu können, müssen Jobcenter finanziell und personell besser ausgestattet werden. Mehr

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SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, "Bürgergeld")

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